Das Oberlandesgericht Oldenburg setzt für die Annahme der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aufgrund einer neuen Lebensgemeinschaft voraus, dass diese sich über einen Zeitraum von 2 Jahren verfestigt hat. Das OLG Oldenburg hat am 16.11.2016 entschieden, dass im Einzelfall auch vor Ablauf von zwei Jahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. Diesbezüglich ist auf objektiv erkennbare, nach außen tretende Umstände abzustellen, wie beispielsweise ein gemeinsam geführter Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder der Erwerb eines Familienheims. Entscheidend ist daher, ob sich nach außen das Bild einer neuen Solidargemeinschaft ergibt.
OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16